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Steuerberatung

Die gesamtheitliche Steuerberatung für Unternehmer und Freiberufler steht im Mittelpunkt unserer Tätigkeit.

Zusätzlich zu der klassischen Deklarationsarbeiten werden wir in den Fragen des Immobiliensteuerrechts sowie des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts tätig.

Für Unternehmer, Freiberufler und Gründer sind wir bei der Erstellung von Finanzbuchführungen und USt-Voranmeldungen sowie der Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen und den betrieblichen und privaten Steuererklärungen tätig.

Wir geben bereits unterjährige Empfehlungen, fertigen optimale Steuererklärungen oder holen für Sie die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurück.

Ob ein Steuerbescheid bei Ihnen eingeht, das Finanzamt von Ihnen Auskünfte verlangt, Ihnen die Steuervorauszahlung zu hoch erscheint, sich eine Betriebsprüfung ankündigt oder eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich wird: Die Bandbreite unserer Beratungsfelder ist weit, daher finden Sie auf unserer Website auch spezifizierte Informationen zu den Themen Unternehmer, Freiberufler und Gründer, dem Immobiliensteuerrecht, der Unternehmensnachfolge sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Steuerberater, der

Substantiv, maskulin
Steu|er|be|ra|ter
staatlich zugelassener Berater und Vertreter in Steuerangelegenheiten (Berufsbezeichnung)

Einspruchsverfahren

Das Verfahrensrecht eröffnet dem Mandanten das Einspruchsverfahren als Mittel des Rechtsschutzes. Mit dem Einspruch steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Verfügung, sich gegen eine Entscheidung der Finanzverwaltung (Finanzamt) zu wenden und in der Folge eine Richtigstellung der zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen zu erreichen.

Die Anfechtung von Verwaltungsakten im Einspruchsverfahren ist erforderlich, wenn das Erwachsen in die Bestandskraft verhindert werden soll, denn auch ein rechtswidriger, d.h. fehlerhafter Steuerbescheid kann die aus ihm abgeleiteten steuerlichen Folgen nach sich ziehen, z.B. zu hohe Steuerfestsetzungen. Die Berücksichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung ist deshalb wichtig.

Der Einspruch hat zur Folge, dass die Steuerfestsetzung neu geprüft wird. Zu diesem Zweck erfolgt diese neue Prüfung nicht durch die für den Erlass des angefochtenen Steuerbescheides zuständige Person in der Finanzbehörde, sondern durch die hierfür gebildete Einspruchsstelle. Der Steuerfall wird dann umfassend neu geprüft.

Der Einspruch ist zulässig, sofern er form- und fristgerecht eingelegt wird. In der Sache ist der Einspruch begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt (Steuerbescheid) rechtswidrig ist, weil z.B. gegen geltendes Steuerrecht, gegen ergangene Rechtsprechungen der Finanzgerichtsbarkeit oder auch gegen die Finanzverwaltung bindende Verwaltungsanweisungen verstößt.

 

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